Das neue Mutterschutzgesetz (MuSchG) 2018

 

Neu! Ausweitung des Personenkreises

Das neue Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium, kurz Mutterschutzgesetz, gilt in seiner neuen Fassung nun auch für einen weitaus größeren Personenkreis als vorher. Unter anderem wird im Gesetz jetzt auch der folgende Personenkreis berücksichtigt.

  • Frauen in betrieblicher Berufsbildung und Praktikantinnen (§ 26 des Berufs­bildungsgesetzes)
  • Weibliche Personen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind
  • Frauen, die einen Bundesfreiwilligendienst absolvieren
  • Frauen, die in der Entwicklungshilfe arbeiten
  • Frauen, die in Heimarbeit beschäftigt sind
  • Arbeitnehmerähnliche Selbstständige
  • Schülerinnen und Studentinnen unter bestimmten Voraussetzungen, besonders soweit die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt.

Nachtarbeit, Sonntage und Feiertage

Mutterschutz Gesetz - MuSchuG

Künftig soll es keine Arbeitsverbote mehr gegen den Willen der Schwangeren geben, was in der Vergangenheit vor allem bei Ärztinnen vorkam. Mit der Einführung des neuen Gesetzes soll nun auch die Möglichkeit der Sonn- und Feiertagsarbeit erweitert werden. Vorausgesetzt die betroffene Person möchte das selbst und muss dabei nicht alleine arbeiten. Die Gewerbeaufsicht ist darüber sofort zu informieren. Zusätzlich muss dann auch ein Ersatzruhetag pro Woche gewährt werden.

Für Schwangere gilt mit dem neuen MuSchG ein Beschäftigungsverbot zwischen 22 und 6 Uhr. Nach 22 Uhr gibt es Ausnahmen für Einzelfälle (§ 29 MuSchG), für Auszubildende gelten Sonderregelungen. Bis 22 Uhr ist grundsätzlich eine Beschäftigung möglich, wenn die Arbeit nicht allein verrichtet wird, ein ärztliches Zeugnis nicht gegen die Tätigkeit spricht und wenn die Schwangeren sich explizit dazu bereit erklären. Die Aufsichtsbehörde ist in einem solchen Fall umgehend zu informieren.

Der besondere Kündigungsschutz und Schutzfrist

Neuerungen gibt es auch beim Kündigungsschutz und der Schutzfrist. Nehmen wir beispielsweise eine Mitarbeiterin, die nach der 12. Woche ihrer Schwangerschaft eine Fehlgeburt erleidet. In diesem Fall darf anschließend vier Monate lang keine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen werden.
Neu ist auch, dass Mütter von Kindern mit Behinderung vier Wochen länger und damit insgesamt zwölf Wochen Mutterschutz nach der Entbindung erhalten, um sich um ihre Kinder zu kümmern. Bisher galt das nur bei Früh- und Mehrlingsgeburten. Diese Verlängerung ist zu beantragen. Dem Antrag muss die Mutter die ärztliche Feststellung der Behinderung beilegen. Die besonderen Umständen sind dann innerhalb der ersten acht Wochen nach der Geburt festzustellen.

Beschäftigungsverbot und Gefährdungsbeurteilung

Bislang geschah es häufig, dass Schwangere an ihrem Arbeitsplatz nicht mehr beschäftigt werden durften, weil zu befürchten war, dass die Beschäftigung und das Umfeld des Arbeitsplatzes gesundheitliche Beeinträchtigungen mit sich brachten. Dabei wurde das Verbot in vielen Fällen gegen den Willen der Schwangeren ausgesprochen.
Dieser Umstand wird nun durch eine Prüfung des Arbeitsplatzes hinsichtlich einer gesundheitsgerechten Umgestaltung angepasst, sodass kein allgemeines Arbeitsverbot mehr gilt. Diese Umgestaltung muss für den Arbeitgeber mit zumutbaren Mitteln möglich sein. Eine weitere Option ist der betriebsinterne Wechsel der Beschäftigten auf einen anderen Arbeitsplatz, der entsprechend ebenso ohne gesundheitliche Risiken zu gestalten ist. Sind diese beiden Optionen nicht umsetzbar, muss das Arbeitsverbot auch gegen den Willen der Schwangeren ausgesprochen werden.

Als weitere Änderung sieht das Gesetz ein allgemeines Beschäftigungsverbot für werdende Mütter vor, sofern sie Arbeiten in einem vorgegebenen Zeittempo erledigen sollen. Bei dem Verbot zur Tätigkeitsausübung, besteht der Anspruch auf Mutterschaftsgeld.

Von diesen Regelungen nicht berührt sind Beschäftigungsverbote, die mithilfe eines ärztlichen Attestes einhergehen und im Sinne des Gesundheitsschutzes dringend notwendig sind. Für alle Beschäftigungsverbote gilt im Übrigen der weiterbestehende Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

MuSchuG - Mutterschutzgesetz

Um den Arbeitsschutz zu verbessern, müssen alle Arbeitgeber für jeden Arbeitsplatz eine anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung erstellen. Dabei ist es egal wer dort arbeitet und ob eine Mitarbeiterin schwanger ist oder nicht. Die Überprüfung eines jeden Arbeitsplatzes muss künftig schon im Vorfeld verpflichtend erfolgen, um zu klären, inwiefern besondere Schutzbedürfnisse für Schwangere oder Stillende bestehen.

Zusätzlich sind vertiefte Gefährdungsbeurteilungen für individuelle Arbeitsplätze der betreffenden Mitarbeiterinnen vorgeschrieben. Bislang galt das nur für Arbeitsplätze, an denen mit möglicherweise belastenden chemischen, biologischen oder physikalischen Stoffen gearbeitet wird.

Umsetzung des neuen Mutterschutzgesetz in Ihr Arbeitsschutzsystem 

Gern stehen wir euch auch bei der Umsetzung des neuen Gesetz zum Mutterschutz tatkräftig zur Seite und sorgen für die Integrierung in eurer bestehendes Arbeitsschutz-Management-System. Ruft uns an  unter 040 – 731 288 25. Wir freuen uns, euch Lösungen zu bieten, die euch überzeugen.

Weiter Informationen und den gesamten Gesetzestext findet ihr indes auf Gesetze Online.

 

 

 

 

 

 

 

 

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