Coronatest-Angebotspflicht für Unternehmen

Coronatests in UnternehmenDas Bundeskabinett hat am Dienstag (13.04.2021) eine Neufassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung vorgestellt.

Sie tritt mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger voraussichtlich nächste Woche in Kraft. Unternehmen sind künftig dazu verpflichtet, ihren Beschäftigten mindestens einmal pro Woche einen Coronatest anzubieten.

Wir haben für Sie die wichtigsten Punkte der Verordnung zusammengefasst:

 

Die Verordnung tritt ab dem 19.04.2021 in Kraft. Zunächst gilt sie bis Ende Juni.

Was genau regelt die Testpflichtverordnung?

Arbeitgeber sind jetzt in der Pflicht, allen Beschäftigten, die nicht dauerhaft im Homeoffice arbeiten, einen Coronatest zur Verfügung zu stellen. Unternehmer müssen die Durchführung der Test jedoch nicht dokumentieren, sie müssen ihren Beschäftigten lediglich das Angebot nachweislich unterbreiten.

Das bedeutet, dass Sie, als Unternehmer, einen Nachweis darüber führen müssen, dass sie Ihren Mitarbeitern das Angebot unterbreitet haben, einen Test auf Kosten des Betriebes durchführen zu dürfen. Die Mitarbeiter sind aber weiterhin nicht verpflichtet, das Angebot eines Coronatests anzunehmen.

Für die Kosten müssen die Arbeitgeber selbst aufkommen

Für die Kosten muss nach Willen des Kabinetts der Arbeitgeber aufkommen. Bundesfinanzminister Olaf Scholz lehnt eine Erstattung durch den Staat ab. „Das ist jetzt eine nationale Kraftanstrengung und da müssen alle mitmachen“, so Olaf Scholz. Eine Bescheinigungspflicht über das Testergebnis ist im Beschluss aber nicht vorgesehen.

Was passiert, wenn Unternehmen kein Angebot machen?

Die Arbeitsschutzbehörden der Länder sollen die Einhaltung der Pflicht kontrollieren. Zum Beispiel, wenn sich Arbeitnehmer beschweren, werden das Amt für Arbeitsschutz oder die Bezirksregierungen aktiv. Ob es eine pauschale Kontrolle der Behörden gibt, ist unklar. Ausgeschlossen werden kann das aber nicht. Bei Verstößen drohen den Unternehmen Bußgelder von bis zu 30.000 Euro.

Welche Tests gibt es und wo werden sie durchgeführt?

Es gibt viele Möglichkeiten, eine Ansteckung mit Covid-19 festzustellen. Im Folgenden geben wir einen Überblick über die gängigsten Testverfahren:

  1. PCR-Tests (Polymerasekettenreaktion) sind die sichersten und genauesten unter den Coronatests. Bei diesen Tests erfolgt die Probenentnahme durch einen Nasen- oder Rachenabstrich durch medizinisches Personal. Die Auswertung findet anschließend in einem Labor statt. Dieser Coronatest kann in Betrieben nur durch medizinisches Personal durchgeführt werden und kommt deshalb nicht für jedes Unternehmen in Frage.
  2. Antigen-Schnelltests sind ähnlich simpel anzuwenden wie Schwangerschaftstests: die Probe wird auf den Test aufgetragen und reagiert. Durchgeführt werden können sie aber nur durch eigens geschultes Personal. Bei diesen Tests ist das Vorgehen wie bei einem PCR-Test: Es wird ein Nasen- oder Rachenabstrich gemacht. Die Auswertung erfolgt im Gegensatz zu den PCR-Test aber direkt vor Ort durch das Personal. Hierbei ist eine gesonderte Gefährdungsbeurteilung zu erstellen und geeignete Maßnahmen müssen getroffen werden.
  3. Selbsttests (oder auch Eigenschnelltests genannt) sind zur Anwendung durch Privatpersonen bestimmt. Daher ist die Probenentnahme und die anschließende Auswertung entsprechend einfach gehalten. Der Test kann zum Beispiel durch einen Nasenabstrich erfolgen.

Es sollten nur vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und dem Paul-Ehrlich-Institut geprüfte Selbsttest verwendet werden. Dadurch ist gewährleistet, dass die Qualität und Aussagekraft der Tests überprüft wurde. Selbsttests per Speichelentnahme (sogenannte Spuck-Selbsttests) sind bislang noch nicht zugelassen.

Zu beachten ist, dass die Selbsttests gegenüber den PCR-Tests eine höhere Fehlerrate aufweisen! Daher soll und muss nach jedem positiven Selbsttest immer ein PCR-Test zur Bestätigung gemacht werden. Hierfür ist dann die Fahrt in ein lokales Testzentrum der beste Weg.

Übersicht der zugelassenen Tests

Die Liste mit den zugelassenen Coronatests – Schnelltests und Tests zur Eigenanwendung – finden Sie auf der Seite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM): https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html

Wie oft muss ein Unternehmen testen?

Laut Verordnung ist festgeschrieben, dass alle Betriebe ihren Beschäftigten mindestens ein Testangebot pro Woche machen und geeignete Selbsttests zur Verfügung stellen. Wer häufigen Kundenkontakt hat, die notwendigen Abstände nicht einhalten kann (z.B. in Produktionsbetrieben) oder in Gemeinschaftsunterkünften lebt, soll Anspruch auf zwei Tests pro Woche haben. Auch hier ist dann eine Anpassung der Gefährdungsbeurteilung nötig.

Was muss ich als Unternehmer noch beachten?

Ein wichtiger Punkt stellt die Gefährdungsbeurteilung dar; diese ist in jedem Fall anzupassen. Sie sollte nach der Anpassung auch enthalten, wie der Betrieb mit einem positiv getesteten Mitarbeiter umgeht und was der Mitarbeiter dann zu tun hat. Eine gute Lösung z.B. ist, dass alle Beschäftigten, die einen freiwilligen Test machen wollen, sich morgens zuhause testen.

Weiterhin müssen Sie Ihre Mitarbeiter im Umgang mit dem Test und zu den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung nachhaltig unterweisen. Die Unterweisung können Sie als Unternehmer selber durchführen oder aber durch uns durchführen lassen. Um eine ein entsprechendes Angebot zu erhalten klicken Sie hier.

Bisher geltende Maßnahmen bestehen weiter

Wichtig für jeden Betrieb ist jedoch, dass die bisher geltenden Maßnahmen aus der Corona-Arbeitsschutzverordnung weiter bestehen bleiben. Die Testpflicht für Betriebe ist eine Ergänzung zu den bereits umgesetzten Maßnahmen in Ihrem Betrieb. Dazu gehören:

  • Begrenzung der Beschäftigtenzahl in geschlossenen Arbeits- und Pausenräumen,

  • Homeoffice, wenn dem keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen,

  • Bildung von festen betrieblichen Arbeitsgruppen,

  • das Tragen von Mund-Nasen-Schutz bei unvermeidbarem Kontakt

  • die Ergänzung der Gefährdungsbeurteilung

  • die Erstellung und Umsetzung von betrieblichen Hygienekonzepten

  • Erstellung von geeigneten Lüftungskonzepten und

  • die Unterweisung und Sensibilisierung der Beschäftigten.

Wo kann man die Tests bestellen?

Teste können Sie in Ihrer nahegelegenen Apotheke kaufen oder Sie nutzen das vielfältige Onlineangebot. Sie können Ihre Tests aber auch einfach bei uns bestellen: Wir liefern Ihnen zugelassene Selbsttest zu attraktiven Preisen und übernehmen die notwendige Unterweisung für Ihr Unternehmen. Rufen Sie uns unverbindlich an oder schreiben Sie uns eine E-Mail.

Wir helfen Ihnen bei der gesamten Umsetzung, bei der Anpassung der Gefährdungsbeurteilung, bei der Erstellung eines Hygienekonzeptes oder bei der Einweisung zur Anwendung der Selbsttests.

Die Pandemie fordert weiterhin stete Anstrengung und neue Anpassungen von uns allen. Unser Team unterstützt Sie und hilft Ihnen bei Fragen gerne schnell und vor allem unbürokratisch weiter.

Bleiben Sie gesund!!

Ihr Arbeitsschutz Zentrum Petrich

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