Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) – kompakt und verständlich
Eine wichtige gesetzliche Grundlage im Rahmen des Arbeitsschutzes in Deutschland ist die Betriebssicherheitsverordnung. In diesem Beitrag geben wir euch einen Überblick über den Inhalt und die Pflichten eines jeden Firmeninhabers.
Was regelt die Sicherheitsverordnung?
Dieses Gesetz thematisiert den sicheren Umgang mit Arbeitsmitteln. Das Ziel ist es unter anderem eine hohe Betriebssicherheit und damit einen hohen Arbeitsschutz zu gewährleisten. Zusätzlich werden noch weitere Ziele verfolgt. Dazu gehört beispielsweise die Beseitigung von Doppelregelungen sowie rechtlicher und fachlicher Mängel. Bürokratiekosten sollen damit abgebaut und Firmeninhabern soll damit ermöglicht werden, die Anforderungen einfacher anzuwenden.
Die Betriebssicherheitsverordnung ist der Kurztitel für die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln. Abgekürzt wird sie mit BetrSichV. Die technischen Regeln für Betriebssicherheit beruhen auf diesem Betriebssicherheitsgesetz. Diese technischen Regeln werden mit TRBS abgekürzt und werden einem Ausschuss erstellt.
Struktur
Die Richtlinie besteht aus 5 Abschnitten sowie 3 Anhängen. Zunächst werden der Anwendungsbereich und bestimmte Begriffe definiert. Grundsätzlich werden hier allgemeingültige Vorschriften angeführt. Dazu werden Ordnungswidrigkeiten und Straftaten benannt, die in diesem Zusammenhang bestehen.
Von besonderem Interesse ist der zweite Abschnitt. Er fokussiert sich auf die Beurteilung der möglichen Gefährdungen und die daraus resultierenden Schutzmaßnahmen. Die Gefährdungsbeurteilung ist der zentrale Aspekt in der Sicherheitsverordnung und ihre Erstellung ist für jeden Unternehmer verpflichtend.
Im Anhang werden dann spezifische Anforderungen zu den Arbeitsmitteln aufgeführt. Zum einen sind das spezielle Bestimmungen für ausgewählte Arbeitsinstrumente und zum anderen sind es Prüfvorschriften für gewisse Betriebsmittel beziehungsweise für die überwachungsbedürftigen Maschinen.
An wen und was richtet sich die Betriebssicherheitsverordnung?
Grundsätzlich kann gesagt werden, dass alle Unternehmer sich daran zu halten haben, dessen Arbeitnehmer mit Hilfsmitteln oder Werkzeugen arbeiten. Auch wenn das Unternehmen keine Mitarbeiter hat, muss sich unter bestimmten Umständen daran gehalten werden. Die drei Begriffe „Arbeitgeber, Beschäftigte und Arbeitsmittel“ sind in diesem Zusammenhang besonders wichtig. Um die Regelung eindeutig zu verstehen, werden die Begrifflichkeiten nachfolgend genau erläutert.
Arbeitgeber
Zunächst werden alle Personen miteinbezogen, die nach § 2 Absatz 3 des Arbeitsschutzgesetzes als Arbeitgeber bezeichnet wird. Darüber hinaus bezieht diese Vorschrift aber noch weitere Personen mit ein. Das sind beispielsweise der Auftraggeber und Zwischenmeister im Sinne des Heimarbeitsgesetzes. Personen, die zu gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken eine Anlage nutzen, die überwachungsbedürftig ist, sind ebenfalls gemeint.
Beschäftigte
Es wird genau definiert, wer als Beschäftigte/r gilt. Zum einen sind es Beschäftigte im Sinne des §2 Absatz 2 des Arbeitsschutzgesetzes. Die Vorschrift bezieht aber ebenso Schülerinnen, Schüler und Studierende ein. Diese werden Beschäftigten gleichgestellt, sofern sie ein Arbeitsgerät beziehungsweise -hilfsmittel verwenden.
Die gleiche Voraussetzung wird auf Personen angewendet, die in wissenschaftlichen Einrichtungen arbeiten und Personen, die in Heimarbeit nach §1 Absatz 1 des Heimarbeitsgesetzes beschäftigt sind.
Der Abschnitt 2 der BetrSichV gibt darüber noch weitere Informationen, beispielsweise bezüglich der notwendigen Anforderungen. So wird beschrieben, welche Kriterien darüber bestimmen, ob eine Person fachkundig bzw. zur Prüfung befähigt ist.
Arbeitsmittel – welche sind gemeint und was gibt es noch zu beachten?
Die Verordnung zielt auf den Schutz und die Sicherheit beim Einsatz von Arbeitsmitteln im Betrieb. Dabei ist die Bandbreite an Arbeitsgeräten sehr groß. Als Arbeitsmittel gelten alle Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden. Ebenso werden überwachungsbedürftige Anlagen in diese Kategorie einbezogen.
Auch wird genau beschrieben, was alles zur Verwendung der Hilfsmittel zählt. Die komplette Bandbreite wird abgedeckt. Sie beginnt beim Montieren bzw. Installieren und geht bis zum Transportieren und Überwachen. Aber so unterliegt auch zum Beispiel die Prüfung und Reinigung diesem Gesetz.
Die Vorschrift gibt zudem Prüffristen vor. Diese sind gestaffelt und hängen von der Anlagenart sowie dessen Kontrolle ab. Bei den Fristangaben für die Prüfungen handelt es sich um Höchstfristen, die in keinem Fall überschritten werden dürfen. Zudem dürfen die Untersuchungen nur durch zugelassene Überwachungsstellen durchgeführt werden (ZÜS abgekürzt), die ihre Anerkennung nur erhalten, wenn sie in mindestens einem der Tätigkeitsfelder ihre Kompetenz und Eignung nachweisen konnten. Die Anerkennung kann nur durch die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) erfolgen.
Überwachungsbedürftige Anlagen
Zu den wichtigen Arbeitsinstrumenten zählen auch zahlreiche kontrollbedürftige Maschinen. Für sie gelten besondere Prüfvorschriften, da die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit von Beschäftigten und anderen Personen höchste Priorität haben:
- Dampfkesselanlagen
- Druckbehälteranlagen
- Anlagen zur Abfüllung von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen
- Aufzugsanlagen
- Acetylenanlagen und Calciumcarbid-Lager
- und viele mehr
Es gibt in einigen Kategorien auch Ausnahmen, wie beispielsweise Dampfkessel bei Druckbehälteranlagen. Bei Dampfkesselanlagen gilt ebenfalls eine Ausnahme. Sie betrifft derartige Maschinen, die auf Seeschiffen zum Einsatz kommen.
Sonderstellung der Gefährdungsbeurteilungen
Damit die Betriebsmittel genutzt werden können, ist es für den Unternehmer verpflichtend, im Vorfeld eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Daraus ergeben sich bestimmte Maßnahmen zum Schutz, die nach dem Stand der Technik auszuwählen sind. Und erst nachdem die sichere Nutzung nach dem aktuellen Stand der Technik festgestellt wurde, dürfen die Arbeitsmittel verwendet werden. Der Stand der Technik wird in den technischen Regeln bestimmt.
Vereinfachte Vorgehensweise
§7 sieht eine vereinfachte Vorgehensweise für das Verwenden der Betriebsmittel vor, sofern gewisse Voraussetzungen erfüllt wurden. Dazu gehört beispielsweise, dass sie den aktuellen sicherheitstechnischen Standards entsprechen oder ausschließlich gemäß den Herstellervorgaben verwendet werden.
Ebenso dürfen die Beschäftigten keinen anderen Gefahren ausgesetzt sein. Wenn zudem noch die Instandhaltungen sowie Überprüfungen ordnungsgemäß durchgeführt wurden, können auf Maßnahmen nach §§ 8 und 9 verzichtet werden.
Änderungen dieser Vorschrift
Die ursprüngliche Fassung ist aus dem Jahr 2002. Seitdem wurde dieses Gesetz mehrfach verändert und angepasst. So gab es 2010 eine große Angleichung an das europäische Recht. Im Jahr 2015 wurde zudem eine Novellierung vorgenommen. Mit dieser Änderung wurden Bereiche, die sich als Unfallschwerpunkte erwiesen haben, wie z.B. Instandhaltungsarbeiten, Betriebszustände sowie Störungen und Manipulationen, stärker berücksichtigt. Ebenso fand eine Regelvereinfachung statt sowie eine Fokussierung auf die Stärkung des Schutzes der Beschäftigten.
Mit der Novellierung von 2015 hörten die Veränderungen allerdings nicht auf. Denn bereits ein Jahr später erfolgte die nächste Aktualisierung. Die letzte Verbesserung erfolgte erst im Jahr 2019.
Arbeitsschutz
Ziel der BetrSichV ist der sichere Umgang mit Hilfsmitteln, die bei vielfältigen Tätigkeiten zum Einsatz kommen. Der Schutz aller Beteiligten hat die höchste Priorität, weshalb Sie sich gegebenenfalls (externe) Unterstützung bei der Umsetzung holen sollten. Bei fahrlässiger oder fehlender Orientierung an den Richtlinien, droht dem Verantwortlichen eine Strafe.