ArbeitsschutzgesetzAuf dem Bild sind eine Reihe von Schutzhelmen zu sehen. Sie sind wichtig zur Einhaltung des Arbeitsschutzes, der im Arbeitsschutzgesetz zusammengefasst ist.

Insbesondere bei der Entwicklung hin zu einer immer dynamischeren und anspruchsvolleren Arbeitswelt ist der Erhalt der menschengerechten und sicheren Arbeitsbedingungen grundlegend. Das Gesetz ist die wichtigste Grundlage für die betriebliche Arbeitssicherheit und den -schutz. In dem heutigen Beitrag geht es deshalb um die Inhalte des Arbeitsschutzgesetzes.

Was ist das Arbeitsschutzgesetz?

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist die Kurzbezeichnung für das Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit. Es setzt die europäische Rahmenrichtlinie 89/391/EWG in das deutsche Recht um.

Das Ziel dieses Gesetzes ist es, eine Grundlage zu schaffen, in der die arbeitsschutzrechtliche Strategie formuliert wird. Die Sicherung und Steigerung der Gesundheit von Arbeitnehmern werden mit diesem Gesetzestext verfolgt. Der Bund, die Länder und Unfallversicherer entwickelten eine gemeinsame deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA), um möglichst effektiv Arbeitsunfälle zu verringern.

Es schafft damit die Grundlage für den Arbeitsschutz in Deutschland und ist unterteilt in verschiedene Oberbereiche, die jeweils einen eigenen Abschnitt ausmachen. In diesem Beitrag geht es allerdings überwiegend um die zwei folgenden Aspekte:

  • Verantwortung und Pflichten des Arbeitgebers
  • Pflichten und Rechte der Beschäftigten

Es gibt zahlreiche ergänzende Verordnungen und Anordnungen, die sich mit der operativen Ausrichtung des Arbeitsschutzes auseinandersetzen. So gibt es beispielsweise eine Arbeitsstättenverordnung (ASR), die unter anderem besagt, was ein Bildschirmarbeitsplatz ist und was bei der Einrichtung beachtet werden muss. Um Unfälle zu verhüten, gibt es auch eine gesetzliche Regelung zur Arbeitszeit.

Verantwortung und Pflicht des Unternehmers

Der Unternehmer hat seinen Mitarbeitern gegenüber eine Schutz- und Fürsorgepflicht. Dazu zählt, dass er verschiedene Mittel einsetzen muss, damit das Unternehmen funktionierende Schutzmaßnahmen verfolgt. Dazu zählt die Erste Hilfe, der Brandschutz, aber auch weitere Aspekte wie die Kennzeichnung des Fluchtwegs. Zur Einhaltung muss er auch eine bestimmte Anzahl an Mitarbeitern oder externen Dienstleistern bestimmen. Unternehmer, die mehr als 20 Mitarbeiter haben, müssen einen Arbeitsschutzausschuss (ASA) bilden. Sie müssen auch dafür Sorge tragen, dass die Mitarbeiter individuelle Unterweisungen erhalten. Dadurch wird sichergestellt, dass die Angestellten wissen, wie sich an ihrem Arbeitsplatz verhalten müssen und sich der potenziellen Risiken bewusst sind.

Gefahrenbeurteilung

Auf dem Bild sehen Sie Sicherheitshinweise, welche Schutzkleidung auf der Baustelle getragen werden muss. Die Maßnahmen ergaben sich nach der Gefahrenbeurteilung, die im Arbeitsschutzgesetz festgeschrieben ist.Ein zentraler Aspekt des Arbeitsschutzgesetzes und eine der Verpflichtungen des Unternehmers ist es, eine Gefahreneinschätzung vorzunehmen, um im Anschluss zu ermitteln, welche Präventionsmaßnahmen ergriffen werden müssen. Dabei wird das Arbeitsumfeld auf potenzielle Gefahren und Risiken beurteilt.

Nicht nur physikalische, chemische und biologische Einwirkungen fließen ein, sondern auch viele andere Aspekte. Dazu gehören beispielsweise auch die Gefahrenquellen, die aufgrund einer fehlenden oder ungenügenden Ausbildung oder Unterweisung der Belegschaft aufkommen oder aus den Arbeitsverläufen entspringen.

Eine Neuerung des Gesetzes ist, dass auch eine psychische Belastung als mögliches Risiko mit in die Gefährdungsbeurteilungen aufgenommen wurde.

Sofern nach Beurteilung und getroffener Schutzmaßnahmen noch immer ein potenzielles Gesundheitsrisiko besteht, muss der Chef den Angestellten eine arbeitsmedizinische Vorsorge ermöglichen.

Verantwortungsträger

Neben Arbeitgebern sind auch weitere Personen für eine rechtmäßige Durchführung des Arbeitsschutzgesetzes verantwortlich. Zu denen gehören beispielsweise:

  •   ein gesetzlicher Vertreter,
  •   ein vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person,
  •   der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft,
  •   Menschen, die mit der Leitung eines Unternehmens im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgabenbeschreibungen und Befugnisse oder eines Betriebes beauftragt sind,
  •   eine nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Unfallverhütungsvorschrift verpflichteten Person im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.

Der Arbeitgeber kann auch andere Individuen damit beauftragen die Pflichtaufgaben rund um den Arbeitsschutz zu erfüllen. Diese Kompetenzübertragung muss schriftlich erfolgen.

Verpflichtung und Recht der Beschäftigten

Neben dem Arbeitgeber müssen auch die Arbeitnehmer die Vorschriften befolgen. Die Mitarbeiter müssen sich an der Gefahrenbeurteilung beteiligen und so beispielsweise registrierte Defekte an Schutzsystemen melden. Am besten beim Vorgesetzten, dem Betriebsarzt, der Fachkraft für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragten.

Als Arbeitnehmer sind sie dazu verpflichtet, die Unfallverhütungsmaßnahmen einzuhalten. Bereitgestellte Maschinen, Schutzausrüstungen und weitere Arbeitsmittel müssen bestimmungsgemäß verwendet werden.

Den arbeitsschutzrechtlichen Unterweisungen des Arbeitnehmers muss Folge geleistet werden, um die Arbeitssicherheit und -gesundheit zu gewährleisten. Dabei geht es nicht nur um die Gesundheits- und Sicherheitsaspekte der eigenen Person, sondern auch beispielsweise einer dritten Person, die von den Handlungen und Unterlassungen der Arbeit maßgeblich betroffen ist.

Im Gegenzug haben Mitarbeiter das Recht, Fragen rund um das Themengebiet zu stellen und aktiv eigene Vorschläge einzubringen. Seid ihr der Meinung, dass der Gesundheitsschutz im Betrieb nicht den erforderlichen Stellenwert hat, kann eine offizielle Beschwerde bei den zuständigen Behörden (z.B. Landesamt für Arbeitssicherheit) eingereicht werden.

Präventionsmaßnahmen

Aus der Gefährdungsbeurteilung ergeben sich die verschiedenen Schutzmaßnahmen, die am Arbeitsplatz erforderlich sind. Der Fokus bei der Gefahrenbeurteilung liegt auf der Begutachtung des Arbeitsbereichs (der Quelle der Gefahr) und nicht auf einzelnen Mitarbeitern. Dadurch soll ein menschengerechtes Arbeiten ermöglicht werden.

Allerdings wird häufig bemängelt, dass Unternehmen einen zu großen Entscheidungsspielraum haben und dadurch zu viel Eigenverantwortung tragen.

Gesetzesausschluss

Grundsätzlich gilt die der gesetzliche Schutz für alle Arbeitnehmer, unabhängig davon, ob sie in der Privatwirtschaft oder im öffentlichen Dienst angestellt sind. Es gibt jedoch ein paar wenige Ausnahmen.

Von dieser Gesetzesbestimmung sind alle Berufstätigen ausgeschlossen, die als Hausangestellte in privaten Haushalten arbeiten. Für diese Personengruppe gilt das Heimarbeitsgesetz. Von dem Gesetzestext sind Berufstätigen auf Seeschiffen ebenfalls nicht betroffen. Soweit andere Rechtsvorschriften vorliegen, sind auch Betriebe, die dem Bundesberggesetz zugehörig sind, von der Gesetzesgrundlage ausgenommen.

In diesem Bild sehen Sie eine Dame mit ihrer persönlichen Schutzausrüstung. Im § 5 des Arbeitsschutzgesetzes ist vorgeschrieben, dass der Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen auf Gefahren zu prüfen hat.

Unfälle und Krankheiten trotz Arbeitsschutzgesetzes

Die Gesetzesgrundlage und die verschiedenen Schutzmaßnahmen zielen darauf ab, dass die Anzahl der Unfälle abnimmt und Berufskrankheiten verhindert werden. Dennoch gibt es immer noch zahlreiche Unfälle. Allerdings ist die Anzahl in den letzten 25 Jahren tendenziell rückläufig. Aber nicht nur Unfälle können während des Arbeitsalltages passieren. Ebenso können lange Bürozeiten, falsche Körperhalten und viele weitere Faktoren Krankheiten verursachen. Die Ursachen können die Arbeitsschutzmaßnahmen nur geringfügig bekämpfen. Wichtig ist daher oftmals, Bewegung in den Alltag einzubauen.

Unfälle und Berufskrankheiten können in jedem Beruf auftauchen. Sollte der Fall einmal eintreten, ist der Arbeitnehmer durch die gesetzliche Unfallversicherung versichert. Diese Versicherung übernimmt dann die Kosten für die Heilbehandlung sowie eventuell fällige Rentenzahlungen.

Die Zahlen für das Jahr 2017 im Überblick:

1.138.928 nicht-meldepflichtige Unfälle

988.218 Arbeitsunfälle

150.710 Wegeunfälle

1.064.490 meldepflichtige Unfälle

873.522 Arbeitsunfälle

190.968 Wegeunfälle

731 tödliche Unfälle

451 tödliche Arbeitsunfälle

280 tödliche Wegeunfälle

75.187 Anzeigen auf Verdacht einer Berufskrankheit

38.080 Verdacht auf Berufskrankheit bestätigt

2.580 Todesfälle in Folge einer Berufskrankheit

(Quelle: dguv.de)

 

 

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