Arbeitsunfall

Trotz höchster Sicherheitsvorkehrungen zur Unfallverhütung passieren hin und wieder Arbeitsunfälle. In diesem Beitrag erfahrt ihr alles Wichtige rund um das wichtige Thema im Arbeitsschutz.

Was ist ein Arbeitsunfall?Auf dem Bild sehen Sie eine verletzte Person, die einen Arbeitsunfall hatte.

Ein Unfall ist ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, bei dem die Person unfreiwillig einen Gesundheitsschaden nimmt oder sogar tödlich verunglückt. Als Arbeitsunfälle werden Unfälle definiert, die versicherte Personen während einer versicherten Tätigkeit erleiden. Dabei gibt es verschiedene Tätigkeiten, die in diese Kategorie fallen:

  •      Arbeiten an oder mit Geräten
  •      Betriebssport
  •      Dienstreisen
  •      Telearbeitsplätze
  •      Betriebsausflüge
  •      Ggf. Raubüberfall
  •      Weg von und zur Betriebsstätte

Entscheidend für die Einstufung als Arbeitsunfall ist, dass die Handlung einen unternehmerischen und keinen privaten Zweck verfolgt. Daher kann man grundsätzlich sagen, dass der Versicherungsschutz für die Arbeitszeit sowie dem Arbeitsweg gilt.

Sonderfall Wegeunfall

Nicht nur ein Unfall auf dem Gelände des Betriebes gilt als Arbeitsunfall. Doch obwohl der Arbeitsweg nicht zur Arbeitszeit zuzählt, ist die Strecke von und zur Arbeitsstätte versicherungstechnisch gleichwertig abgedeckt.

Die versicherte Person darf sich die Strecke und das Verkehrsmittel zur Arbeit frei aussuchen. Der Arbeitnehmer muss dann allerdings bei diesem Weg bleiben und darf die Fahrt auch nur bedingt für private Erledigungen unterbrechen. Der Heimweg muss vielmehr innerhalb von 2 Stunden abgeschlossen sein, damit die Unfallversicherung nach der Unterbrechung weiter besteht.

Einschränkung bezüglich der Eingruppierung eines Arbeitsunfalls

In einigen Fällen erleidet der Arbeitnehmer einen Schaden während der Arbeitszeit, der allerdings versicherungsrechtlich nicht als Arbeitsunfall gewertet wird. Das Unfallereignis muss dementsprechend in einem Zusammenhang mit seiner Beschäftigung stehen. Ausnahmen betreffen absichtlich zugeführte Eigenverletzungen oder Verletzungen, die innere Ursachen haben. In diesen Fällen erhalten Versicherte keine Leistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung.

Aber ebenso sind eigenwirtschaftliche Tätigkeiten versicherungsrechtlich keine Tätigkeiten im Sinne eines Arbeitsunfalls. In diese Kategorie fallen Zwischenfälle, die in den Räumlichkeiten der Toilette oder Kantine passieren. Der Toilettengang sowie das Speisen in der Kantine stehen in keinem direkten Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit.

Wer ist versichert?

Es gibt verschiedene Gruppen, die den Schutz der Versicherung genießen. Hierzu zählen:

  •    Arbeitnehmer in einem Unternehmen
  •    Ehrenamtlich Tätige
  •    Kinder, Schüler, Studenten
  •    Personen, die im Interesse der Allgemeinheit tätig sind (z.B. Zeugen, Schöffen, Blutspender)
  •    Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind

Wenn ein Beamter einen Gesundheitsschaden nimmt, nennt man das Dienstunfall– diese Fälle werden jedoch im Beamtenvorsorgungsgesetz geregelt.

Was muss man bei einem Arbeitsunfall tun?

Auf dem Bild ist eine Person mit Schmerzen. Einen Arbeitsunfall müssen Sie immer melden.Im Falle eines Unfalls sollte der Verletzte schnellstmöglich bei einem Durchgangsarzt vorstellig werden.Durchgangsärtze haben eine besondere Qualifikation für die Behandlung von Unfällen. Aufgrund Ihrer besonderen Zulassung werden sie von der Berufsgenossenschaft bestellt.

Es gibt keine freie Arztwahl im Falle eines Arbeitsunfalles. Den zuständigen Arzt kann man bei der Berufsgenossenschaft oder dem Arbeitgeber erfragen. Sollte Lebensgefahr bestehen, muss man natürlich nicht den speziellen Arzt aufsuchen, sondern ein Rettungswagen anfordern.

Der zuständige Arzt bestimmt das Vorgehen der weiteren Heilbehandlung. Nur er darf Heilmittel und Hilfsmittel verordnen sowie bestimmen, welcher Arzt die weitere Behandlung übernimmt. Nach Abschluss der Behandlung erfolgt ein Nachschauen des Durchgangsarztes, da dieser den kompletten Heilungsprozess steuert.

Innerhalb von 3 Tagen nachdem der Betrieb von einem meldepflichtigen Arbeitsunfall erfahren hat, muss es eine Unfallanzeige an die zuständige Berufsgenossenschaft (BG)/ Unfallkasse machen. Ein Formular für eine solche Unfallanzeige kann man im Internet herunterladen. Sollte der Verunglückte sehr schwer oder sogar tödlich verletzt worden sein, gilt es, die BG auch telefonisch zu informieren.

Die Unfallversicherung entscheidet nach den Kriterien, ob die Voraussetzungen eines Betriebsunfalls erfüllt sind und zieht unter Umständen zur Prüfung weitere Informationen hinzu (Zeugen des Unfallgeschehens, Krankheitsvorgeschichte).

Wann ist ein Unfall meldepflichtig?

Ein Arbeitsunfall ist dann meldepflichtig, wenn der oder die Betroffene sich im Betrieb verletzt und dadurch mehr als 3 Tage arbeitsunfähig ist oder aufgrund des Unfalls verstirbt. Ebenso zählt dazu, wenn das Unglück auf dem Weg zum Betrieb oder auf einer Geschäftsreise erfolgt.

Hinweis: Für Unternehmen kann es durchaus sinnvoll sein, nicht nur die meldepflichtigen Arbeitsunfälle zu dokumentieren. Wertet zusätzlich die nicht-meldepflichtigen Unfälle sowie Beinaheunfälle aus. Dadurch erhaltet ihr einen besseren Überblick über möglichen Gefahren und könnt diesen mithilfe von Schutzmaßnahmen entgegentreten.

Welche Berufsgenossenschaften gibt es?

Es gibt drei Berufsgenossenschaften, die je nach Zielgruppe zuständig ist.

Private Wirtschaftsunternehmen wenden sich an die gewerblichen Berufsgenossenschaften. Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ist zuständig bei Arbeitsunfällen in der Land- und Forstwirtschaft. Sind jedoch ein Schüler, Studierende oder öffentlich Bedienstete betroffen, müssen sie sich an den Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand wenden.

Bei Nicht-Entrichtung der Beiträge muss die gesetzliche Unfallversicherung trotzdem zahlen. Ebenso, wenn noch Fragen offen sind, wer der Unfallverursacher ist.

Leistungen nach einem Unfall bei der Arbeit

Nachdem die zuständige Genossenschaft informiert wurde, ist sie für die Betreuung des Verletzten zuständig, soweit der zuständige Unfallversicherungsträger den Vorfall als Arbeitsunfall eingestuft hat. Posten, die von der Versicherung übernommen werden, sind:

  •        Kosten für die Heilbehandlung (organisiert von der Berugsgenossenschaft)
  •        Hilfen für die berufliche und soziale Wiedereingliederung
  •        Unterstützung im Falle eines behindertengerechten Umbaus der Wohnung
  •        Finanzielle Absicherung des Verletzten
  •        Unter Umständen Rentenzahlungen

Die Unfallversicherung übernimmt keine Kosten für Sachschäden. Es gibt jedoch die Ausnahme, dass Sachschäden, die während der Erste-Hilfe-Leistung entstehen, übernommen werden (z. B. zerschnittene Kleidung). Ebenso werden Hilfsmittel ersetzt, die während des Arbeitsunfalls beschädigt worden (z.B. ein Brille).

Hinweis: Ist der Vorfall als Betriebsunfall eingestuft, besteht insofern kein Anspruch auf Leistungen gegenüber der gesetzlichen Versicherung.

Unfallverhinderung

Das Arbeitsschutzgesetz zielt auf eine Sicherung und Verbesserung der Gesundheit von allen Beschäftigten ab. Die Unfallvermeidung steht dabei im Vordergrund. Damit Unfälle verhindert werden können ist es wichtig, dass Unternehmen eine Gefahrenbeurteilung durchführen und den Gefahren entsprechende Schutzmaßnahmen vornehmen.Auf dem Bild ist zu erkennen, dass eine Person ein Check-up beim Arzt hat. Das ist wichtig, um sich an die Unfallverhütungsvorschriften zu halten

Darüber hinaus haben Beschäftigte die gesetzliche Pflicht, die Maßnahmen zu befolgen.

Dem Arbeitsschutzgesetz ist bedingungslos Folge zu leisten. Im Umgang mit elektrischen Anlagen müssen beispielsweise die 5 Sicherheitsregeln beachtet oder eine persönliche Schutzausrüstung getragen werden. Jeder Betrieb muss eine arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Beratung gewährleisten. Dies geschieht mittels einer (externen) Fachkraft für Arbeitssicherheit.

Arbeitsunfallstatistik im Jahr 2017 und 2018

Unfallart Arbeitsunfälle Wegeunfälle Insgesamt
2017 2018* 2017 2018* 2017 2018*
nicht -meldepflichtig 988.218 954.384 150.710 146.490 1.138.928 1.100.874
meldepflichtig 873.522 876.952 190.968 187.599 1.064.490 1.064.551
tödlich verlaufende 451 430 280 311 731 741

 

Grundsätzlich lässt sich in den letzten 25 Jahren eine sinkende Tendenz erkennen. Allerdings ist im letzten Jahr eine erschreckende Steigerung von tödlichen Wegeunfällen zu verzeichnen. Die Zahlen für 2018 sind jedoch noch unter Vorbehalt veröffentlicht. Zahlen für die erste Jahreshälfte von 2019 hingegen liegen nicht vor.

(Quelle: dguv.de)

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